Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Kindergeldantrag
FG Nürnberg, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 3 K 1339/14
DRsp Nr. 2015/18307
Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Kindergeldantrag
1. Als außerprozessuale empfangsbedürftige Verfahrenserklärung ist ein Kindergeldantrag entsprechend §§ 133, 157BGB auszulegen, sofern er auslegungsbedürftig ist.2. Im Antrag auf Kindergeld müssen neben der Person des Antragstellers auch die Kinder, für die Kindergeld begehrt wird, namentlich benannt werden, um eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3AO vor Eintritt der Festsetzungsverjährung herbeizuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller für alle Kinder Kindergeld begehrt.
Wird ein Kindergeldantrag per Fax versendet, und bleibt unklar, ob die Namen der Kinder in dem Fax erwähnt wurden, gibt es keinen Beweis für den Zugang eines Kindergeldantrags. Denn zum Mindestinhalt einer Kindergeldantrags gehört die namentliche Bezeichnung der Kinder, für die Kindergeld begehrt wird.