BFH - Beschluss vom 31.08.2011
I B 9/11
Normen:
AO § 171 Abs. 4 S. 1; EMRK Art. 6; ZPO § 415 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 90/07

Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 4 S. 1 AO aufgrund Außenprüfung bei einer zu einem Konzern als Zwischenholding gehörenden GmbH

BFH, Beschluss vom 31.08.2011 - Aktenzeichen I B 9/11

DRsp Nr. 2011/18272

Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 4 S. 1 AO aufgrund Außenprüfung bei einer zu einem Konzern als Zwischenholding gehörenden GmbH

1. NV: Eine Außenprüfung wird nicht i.S.v. § 171 Abs. 4 Satz 2 AO unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen, wenn die bis zur Unterbrechung vorgenommenen Prüfungshandlungen entweder von erheblichem Gewicht waren oder erste verwertbare Ergebnisse gezeitigt haben. Für Letzteres ist ausreichend, dass an die Ermittlungsergebnisse nach Wiederaufnahme der Prüfung angeknüpft werden kann. 2. NV: Der Vermerk über den Prüfungsbeginn unterliegt der freien Beweiswürdigung. 3. NV: Zur Frage, ob eine überlange Verfahrensdauer zur Verwirkung von Steueransprüchen führen kann.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4 S. 1; EMRK Art. 6; ZPO § 415 Abs. 1;

Gründe

I. Gegenstand der Klage war die Frage, ob die bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine zum A-Konzern als Zwischenholding gehörenden GmbH-- durchgeführte Außenprüfung zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) geführt hat und demgemäß die im Anschluss an die Prüfung für die Streitjahre (1992 bis 1997) im Oktober und November 2005 ergangenen Änderungsbescheide (Steuer- und Feststellungsbescheide) rechtmäßig sind.