I. Für das Betriebsgrundstück der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer KG i.L., war auf den 1. Januar 1987 ein Einheitswert von ... DM festgestellt. Der jetzige Prozessbevollmächtigte erhielt seine Bestellung zum Liquidator im März 1996, nachdem sein Vorgänger tödlich verunglückt war. Er stellte im Januar 1997 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) den Antrag, den Einheitswert wegen der vorhandenen Bodenverunreinigung auf den 1. Januar 1992 auf 0 DM festzustellen. Zum Zeitpunkt der (späten) Antragstellung gab er an, erst im Dezember 1996 durch eine Umbuchungsmitteilung von einer Grundsteuerschuld und über diese von dem hohen Einheitswert erfahren zu haben.
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