BFH - Urteil vom 17.06.1998
IX R 65/95
Normen:
AO 1977 § 171 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1999, 39
BB 1999, 727
BFH/NV 1999, 381
BFHE 186, 485
BStBl II 1999, 4
DB 1999, 132
DStR 1999, 23
DStZ 1999, 343
Vorinstanzen:
FG Münster,

Ablaufhemmung nach Außenprüfung

BFH, Urteil vom 17.06.1998 - Aktenzeichen IX R 65/95

DRsp Nr. 1999/919

Ablaufhemmung nach Außenprüfung

»Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO 1977 tritt grundsätzlich nur dann ein, wenn tatsächlich eine Außenprüfung durchgeführt wird.«

Normenkette:

AO 1977 § 171 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sowie die Beigeladenen beteiligten sich im Jahre 1978 (Streitjahr) an einer sog. Ersterwerbergemeinschaft. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ordnete mit Schreiben vom 27. Februar 1980 für diese eine auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte Außenprüfung u.a. für das Streitjahr an. Voraussichtlicher Prüfungsbeginn sollte Anfang März 1980 sein. Die Prüfungsanordnung erging zu Händen der Fa. A-KG in D., die alle mit dem Erwerb der vermieteten Eigentumswohnungen im Zusammenhang stehenden Abwicklungsaufgaben sowie Betreuungs- und Vermittlungsleistungen aufgrund gleichlautender Verträge mit den Erwerbern übernommen hatte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde und die Klage blieben erfolglos. Der erkennende Senat verwarf durch Beschluß vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83 (BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470) die Revision der A-KG als unzulässig. Für die Dauer der Verfahren hatte das FA auf Antrag der A-KG die Vollziehung der Prüfungsansordnung ausgesetzt. Eine Außenprüfung wurde danach nicht mehr durchgeführt.