BFH - Beschluss vom 25.10.2005
VIII B 290/04
Normen:
AO § 171 Abs. 4 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 242
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4103/02

Ablaufhemmung; Vereinbarung über Verschiebung des Prüfungsbeginns

BFH, Beschluss vom 25.10.2005 - Aktenzeichen VIII B 290/04

DRsp Nr. 2006/94

Ablaufhemmung; Vereinbarung über Verschiebung des Prüfungsbeginns

§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO findet auch bei einer Vereinbarung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Prüfer über die Hinausschiebung des Prüfungsbeginns Anwendung.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Eine Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Oktober 1983 VIII R 11/82 (BFHE 139, 496, BStBl II 1984, 125) liegt nicht vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Wenn der BFH darin für die Vorgängerregelung des § 171 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) verlangt, dass der klare und eindeutige Wunsch des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommt, den Prüfungsbeginn hinauszuschieben, so steht dem nicht entgegen, dass das Finanzgericht (FG) einem solchen Antrag eine Vereinbarung des Steuerpflichtigen mit dem Prüfer gleichsetzt, den Prüfungsbeginn einvernehmlich hinauszuschieben. Denn nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen erfordert eine solche Vereinbarung eine eindeutige gegenüber dem Prüfer geäußerte Erklärung des Steuerpflichtigen, dass sein rechtsgeschäftlicher Wille auf ein Hinausschieben des Prüfungsbeginnes gerichtet ist. Nichts anderes verlangt das genannte Urteil des BFH.