BFH - Beschluß vom 30.03.1999
I B 139/98
Normen:
AO (1977) § 171 Abs. 4 S. 1, § 197 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1102
BB 1999, 2122
BFH/NV 1999, 1145
BFHE 188, 131
DB 1999, 1367
DStR 1999, 896
DStZ 1999, 541
Vorinstanzen:
FG Münster,

Ablaufhemmung: Verlegung des Prüfungsbeginns

BFH, Beschluß vom 30.03.1999 - Aktenzeichen I B 139/98

DRsp Nr. 1999/5988

Ablaufhemmung: Verlegung des Prüfungsbeginns

»Beantragt der Steuerpflichtige, den Beginn der Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt zu verlegen, so hemmt dies den Ablauf der Festsetzungsfristen gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 nur dann, wenn der Antrag für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns ursächlich gewesen ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 171 Abs. 4 S. 1, § 197 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine GmbH, reichte ihre Steuererklärungen über die im Rubrum aufgeführten Steuern für 1983 und 1984 (Streitjahre und streitgegenständliche Stichtage) in 1984, 1985 und 1986 beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein, woraufhin die Steuern in 1984 bzw. 1985 unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt bzw. festgestellt wurden.

Am 14. November 1988 ordnete das FA für Großbetriebsprüfung (Groß-Bp) bei der Antragstellerin die Durchführung einer Außenprüfung für die Jahre 1983 bis 1986 an. Als voraussichtlicher Prüfungsbeginn wurde Mitte Dezember 1988 angegeben; Prüfer sollte Steueroberamtsrat (StOAR) H. sein.