BFH - Beschluß vom 12.07.1999
VI B 20/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 60

Ablehnender AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluß vom 12.07.1999 - Aktenzeichen VI B 20/99

DRsp Nr. 1999/8743

Ablehnender AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde

1. Gegen einen FG-Beschluss, in dem die AdV eines Bescheides abgelehnt wird, ist keine "außerordentliche Beschwerde" gegeben. 2. Ein derartiges in der FGO nicht vorgesehenes "Ausnahme-Rechtsmittel" ist allenfalls für Sonderfälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Erwägung zu ziehen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen, vielmehr in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Beschluß unanfechtbar sei. Mithin ist die Beschwerde bereits nicht statthaft.