BFH - Beschluss vom 06.06.2005
VIII B 78/05
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1837
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 3721/04

Ablehnender AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 06.06.2005 - Aktenzeichen VIII B 78/05

DRsp Nr. 2005/12804

Ablehnender AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde

1. Gegen Entscheidungen über die AdV ist die Beschwerde nur gegeben, wenn das FG diese in seiner Entscheidung zugelassen hat.2. Enthält der Beschluss des FG weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen Ausführungen, denen die Zulassung der Beschwerde entnommen werden könnte, und hat das FG die von der Ast. begehrte nachträgliche Zulassung der Beschwerde ausdrücklich abgelehnt, ist die Beschwerde nicht gegeben.3. Eine außerordentliche Beschwerde ist im finanzgerichtlichen Verfahren seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 mit der Einfügung eines § 321a in die ZPO nicht mehr statthaft.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht statthaft.