BFH - Beschluss vom 17.07.2007
V S 24/04
Normen:
FGO § 128 Abs. 2;

Ablehnender AdV-Beschluss; Beschwerde

BFH, Beschluss vom 17.07.2007 - Aktenzeichen V S 24/04

DRsp Nr. 2007/17571

Ablehnender AdV-Beschluss; Beschwerde

1. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf AdV ist unzulässig, sofern das FG sie nicht zugelassen hat. 2. Hat der BFH eine dennoch erhobene Beschwerde als unzulässig verworfen, gilt dies auch für eine "weitere" Beschwerde.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Zinsen zur Umsatzsteuer 1994 bis 1996 mit Beschluss vom 20. September 2004 abgewiesen und die Beschwerde nicht zugelassen. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 7. März 2006 V S 24/04 als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen "irrationalen Schein- und Überraschungsbeschluss" hat der Antragsteller mit Schreiben vom 6. April 2006, beim BFH am 13. April 2006 eingegangen, "weitere" Beschwerde erhoben und Gegenvorstellung eingelegt sowie die drei beteiligten Richter wegen Besorgnis des "verfassungsrechtlichen Hochverrats" abgelehnt. Die Besorgnis sei begründet, weil "konfus von nicht zulässig meinerseits dahergefaselt" wird.