BFH - Beschluß vom 28.07.1999
II B 120/98
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 69

Ablehnender AdV-Beschluss betr. die Vollziehung eines Kostenbeschlusses

BFH, Beschluß vom 28.07.1999 - Aktenzeichen II B 120/98

DRsp Nr. 1999/9332

Ablehnender AdV-Beschluss betr. die Vollziehung eines Kostenbeschlusses

Nicht anfechtbar sind nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht nur die Kostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache als solche, sondern auch ein Beschluss des FG, mit dem es einen Antrag auf AdV der Entscheidung über die Kosten ablehnt. Denn die Anfechtbarkeit einer im vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Entscheidung kann nicht weiterreichen, als die Anfechtbarkeit der Entscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I. Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte gegen eine Schenkungsteuerfestsetzung des Antragsgegners, Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben.

Nachdem das FA die angefochtene Steuerfestsetzung aufgehoben und die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten, beschloß das FG am 18. August 1998, der Klägerin gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hiergegen wandte sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin durch an das FG gerichtete Schreiben vom 18. Oktober 1998, am 19. Oktober 1998 beim FG eingegangen, und beantragte, den Beschluß vom 18. August 1998 aufzuheben.