BFH - Beschluß vom 28.07.1999
II B 119/98
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 S. 1;

Ablehnender AdV-Beschluss betr. die Vollziehung eines Kostenbeschlusses

BFH, Beschluß vom 28.07.1999 - Aktenzeichen II B 119/98

DRsp Nr. 2001/13407

Ablehnender AdV-Beschluss betr. die Vollziehung eines Kostenbeschlusses

Nicht anfechtbar sind nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht nur die Kostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache als solche, sondern auch ein Beschluss des FG, mit dem es einen Antrag auf AdV der Entscheidung über die Kosten ablehnt. Denn die Anfechtbarkeit einer im vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Entscheidung kann nicht weiterreichen, als die Anfechtbarkeit der Entscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 S. 1;