FG Köln - Urteil vom 16.06.2016
13 K 984/11
Normen:
AO § 163;
Fundstellen:
BB 2016, 2389
DStRE 2017, 1199

Ablehnung der abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO

FG Köln, Urteil vom 16.06.2016 - Aktenzeichen 13 K 984/11

DRsp Nr. 2016/15730

Ablehnung der abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO

Tenor

Die Ablehnungsverfügung vom 16. Februar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2011 hinsichtlich der Ablehnung der abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO wird wegen sachlicher Unzuständigkeit des Beklagten aufgehoben.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 163;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 AO.

Die Klägerin ist eine im Jahr ... gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der seit dem ...2001 vier Gesellschaften mit jeweils 25 % am Stammkapital von ... € beteiligt waren.

Neben dem Gesellschaftsvertrag hatten die Gründungsgesellschafter außerdem eine Gesellschaftervereinbarung abgeschlossen, wonach sie die Klägerin mit Beträgen bis zu jeweils ... € als Beitrag oder Darlehen auszustatten hatten, falls diese entsprechenden Kapitalbedarf geltend machte. In der Folge war ein entsprechender Darlehensvertrag über insgesamt ... € geschlossen worden.