Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 27.12.2021 – 5 V 2705/21 U aufgehoben.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) darüber, ob Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen (terrestrische Umsätze) im Monat August 2021 umsatzsteuerpflichtig sind.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) betreibt Spielhallen, in denen u.a. Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind.
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