BFH - Beschluss vom 17.10.2012
III B 68/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S.4; FGO § 69 Abs. 2 S. 8; EStG § 32a Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 362
FamRZ 2013, 380
FuR 2013, 332
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 4/12

Ablehnung der Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheides mangels Bedrohung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz der Antragstellerin sowie mangels ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von allein erziehenden Eltern aus dem Anwendungsbereich des Splittingverfahrens

BFH, Beschluss vom 17.10.2012 - Aktenzeichen III B 68/12

DRsp Nr. 2013/652

Ablehnung der Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheides mangels Bedrohung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz der Antragstellerin sowie mangels ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von allein erziehenden Eltern aus dem Anwendungsbereich des Splittingverfahrens

NV: Der nach Wegfall der Voraussetzungen des Verwitwetensplittings im Sinne des § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG erfolgende Ausschluss verwitweter Alleinerziehender aus dem Anwendungsbereich des Splittingverfahrens verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den Schutz von Ehe und Familie.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S.4; FGO § 69 Abs. 2 S. 8; EStG § 32a Abs. 5;

Gründe

I. Die seit dem Jahr 2006 verwitwete Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist die Mutter zweier 1993 und 1998 geborener Kinder. Sie erzielte im Streitjahr 2008 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von rund ... €. Des Weiteren flossen ihr Versorgungsbezüge in Höhe von rund ... € zu. Ihre Kinder erhielten im Streitjahr Renten und Versorgungsbezüge (nach ihren Angaben in Höhe von jährlich ... € und ... €). Kinderbetreuungskosten machte die Antragstellerin nicht geltend.