Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Der Antrag des Beschwerdeführers, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 1.570.000 Euro festzusetzen, wird verworfen.
1. Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2019 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7,
2. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen anzuordnen, ist unbegründet.
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