BFH - Beschluss vom 16.05.2007
V B 75/06
Normen:
FGO § 74;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1688
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 93/2005

Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 16.05.2007 - Aktenzeichen V B 75/06

DRsp Nr. 2007/12203

Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens

1. Zu den Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO. 2. Im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens kommt es allein darauf an, ob das FG das Verfahren wegen vorgreiflicher Rechtsverhältnisse, die Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bilden, hätte aussetzen müssen. Auf die Frage, ob Verpflichtungen zum wahrheitsgemäßen Vortrag vor Gericht verletzt wurden oder die sich aus §§ 18 Abs. 3, 22 UStG ergebenden Pflichten erfüllt sind, kommt es nicht an.

Normenkette:

FGO § 74;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) klagte im Verfahren II 93/2005 vor dem Finanzgericht (FG) Nürnberg gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 4. Dezember 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2005.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2006 lehnte das FG die von der Klägerin beantragte Aussetzung des Verfahrens ab. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, es sei nicht erkennbar, inwieweit eine Klage des ehemaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt G, in dem es um die ordnungsgemäße Verrechnung von Tilgungsbeträgen auf die Steuerschuld der Klägerin gehe, oder deren Klage gegen das gegen sie eingeleitete Gewerbeuntersagungsverfahren für das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2000 vorgreiflich sei.