BayObLG - Beschluss vom 10.10.1984
3 Z 204/84
Normen:
AktG § 273 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 17.09.1984 - Vorinstanzaktenzeichen HKT 616/84

Ablehnung der Bestellung eines LiquidatorsVermögenslosigkeit einer gelöschten Gesellschaft

BayObLG, Beschluss vom 10.10.1984 - Aktenzeichen 3 Z 204/84

DRsp Nr. 2022/14964

Ablehnung der Bestellung eines Liquidators Vermögenslosigkeit einer gelöschten Gesellschaft

Tenor

I.

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Ansbach vom 17. September 1984 wird als unbegründet zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 000 DM festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 273 Abs. 4;

Gründe

I.

1. Im Handelsregister des Amtsgerichts Ansbach war die Firma ... GmbH mit dem Sitz in ... eingetragen. Gesellschafter waren der Bauunternehmer F... W..., seine Ehefrau L... W... und ihr Sohn, der Bauingenieur K... C... W... .