OLG Köln - Beschluss vom 24.10.2016
12 W 19/16
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 501/15
LG Bonn, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 501/15

Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für Schadensersatzansprüche wegen der Zwangsversteigerung eines Hausgrundstücks aufgrund angeblich sittenwidriger Kredite

OLG Köln, Beschluss vom 24.10.2016 - Aktenzeichen 12 W 19/16

DRsp Nr. 2017/9850

Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für Schadensersatzansprüche wegen der Zwangsversteigerung eines Hausgrundstücks aufgrund angeblich sittenwidriger Kredite

Ein objektiv auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Darlehensverträgen, welches eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, ist in der Regel erst dann zu bejahen, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100%- oder absolut um 12%-Punkte überschreitet (hier: verneint).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Bonn vom 23.6.2016 (2 O 501/15) in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 9.8.2016 (2 O 501/15) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage wegen mangelnder Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§114 ZPO) zurückgewiesen.