OLG München - Beschluss vom 29.06.2017
8 St (K) 2/17
Normen:
RVG § 51 Abs. 1; GVG § 122 Abs. 2 S. 2;

Ablehnung der Bewilligung einer Pauschgebühr in einer Staatsschutzsache

OLG München, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 8 St (K) 2/17

DRsp Nr. 2018/11410

Ablehnung der Bewilligung einer Pauschgebühr in einer Staatsschutzsache

Der Schwierigkeitsgrad einer Staatsschutzsache ist zumindest grundsätzlich bereits durch die erhöhten Verfahrens- und Terminsgebühren für Verfahren im ersten Rechtszug vor den Oberlandesgerichten berücksichtigt. Darüber hinaus liegt eine besondere Schwierigkeit i.S. von § 51 Abs. 1 RVG jedenfalls nicht generell vor.

Tenor

Der Antrag des Rechtsanwalts M. D. auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1; GVG § 122 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Der Antragsteller war seit 01.03.2016 weiterer Pflichtverteidiger der inzwischen rechtskräftig verurteilten Angeklagten ... Mit am 02. Mai 2017 eingegangenem Schreiben vom 26.04.2017 beantragt er die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 15.360 € netto für das Verfahren bis zur Hauptverhandlung und für das Hauptverfahren von mindestens 48.825 € netto. Die Bezirksrevisorin hat mit Schreiben vom 23.05.2017 Stellung genommen; die Stellungnahme wurde dem Antragsteller übermittelt.

II. Eine Pauschgebühr kann nicht bewilligt werden.