KG - Beschluss vom 27.05.2020
9 W 1018/20
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; BGB § 839; BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 462/19

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht

KG, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 9 W 1018/20

DRsp Nr. 2021/8418

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen, wenn die geltend zu machenden Ansprüche ersichtlich verjährt sind und von der Geltendmachung der Einrede der Verjährung auszugehen ist.

Die sofortige Beschwerde Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. März 2020 - 26 O 462/19 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1; BGB § 839; BGB § 195;

Gründe: