FG Münster - Urteil vom 06.02.2020
5 K 2531/17 F
Normen:
AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); AO § 18 S. 1 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1061
NZG 2020, 840
ZInsO 2020, 1606

Ablehnung der Durchführung einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften; Örtlich zuständiges Finanzamt

FG Münster, Urteil vom 06.02.2020 - Aktenzeichen 5 K 2531/17 F

DRsp Nr. 2020/4814

Ablehnung der Durchführung einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften; Örtlich zuständiges Finanzamt

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); AO § 18 S. 1 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Ablehnung der Durchführung einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften für die Jahre 2009 bis 2012.