OLG Hamm - Beschluss vom 16.02.2021
27 W 130/20
Normen:
GmbHG § 25 Abs. 1;
Fundstellen:
NotBZ 2022, 148
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AR 731/20

Ablehnung der Eintragung einer Gesellschaft in das HandelsregisterAngemessenheit von GründungskostenDurchbrechung des Gebots der Kapitalerhaltung

OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen 27 W 130/20

DRsp Nr. 2021/13479

Ablehnung der Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister Angemessenheit von Gründungskosten Durchbrechung des Gebots der Kapitalerhaltung

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 24. November, 8. Dezember 2020 und 12. Januar 2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 9. Dezember 2020, nicht abgeholfen mit Verfügung vom selben Tag, wird zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 25 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Der Verfahrensbevollmächtigte meldete die Beteiligte am 1. Oktober 2020 zur Eintragung im Handelsregister an (UR-Nr. #/2020). Der Anmeldung lag unter anderem eine beglaubigte Abschrift der Satzung bei, nach deren § 20 Abs. 4 Satz 1 die Beteiligte die Gründungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 Euro trägt (Bl. 24 d.A.). Das Stammkapital beträgt gem. § 3 Abs. 2 der Satzung 3.000 Euro (Bl. 12 d.A.).

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 beanstandete das Amtsgericht die Angemessenheit der Gründungskosten, die von der Beteiligten zu tragen seien, und forderte die Beteiligte zu ihrer konkreten Darlegung auf (Bl. 31 d.A.).