Der Bescheid über die Ablehnung der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2012 vom 9. Dezember 2013 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 8. April 2015 werden aufgehoben.
Der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2012 wird i.H.v. 1.032.655 € festgestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitig ist der Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht der Klägerin.
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