OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.10.2014
23 U 62/14
Normen:
BGB § 765; BGB § 1032 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 126/13

Ablehnung der Inanspruchnahme des Bürgen aus einer Gewährleistungsbürgschaft, da die vertraglich vereinbarte Freigrenze für die Inanspruchnahme nicht überschritten ist.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 23 U 62/14

DRsp Nr. 2014/17481

Ablehnung der Inanspruchnahme des Bürgen aus einer Gewährleistungsbürgschaft, da die vertraglich vereinbarte Freigrenze für die Inanspruchnahme nicht überschritten ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.3.2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 765; BGB § 1032 Abs. 1;

Gründe:

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.