BFH - Beschluss vom 13.10.2014
V S 28/14 (PKH)
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 2; ZPO § 117 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 218

Ablehnung der Prozesskostenhilfe für eine GmbH

BFH, Beschluss vom 13.10.2014 - Aktenzeichen V S 28/14 (PKH)

DRsp Nr. 2015/92

Ablehnung der Prozesskostenhilfe für eine GmbH

NV: Eine juristische Person hat ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Die Bewilligungsvoraussetzungen kann sie individuell in vereinfachter Form darlegen, ohne das amtliche Formular i.S. der PKHFV verwenden zu müssen.

1. Beantragt eine juristische Person Prozesskostenhilfe, so hat sie ihrem Antrag eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen, wobei sie nicht verpflichtet ist, das amtliche Formular zu verwenden. 2. Fehlt es an einer solchen Erklärung und auch an Erklärungen der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten - regelmäßig der Gesellschafter - über deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, so ist der Antrag zurück zu weisen.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 2; ZPO § 117 Abs. 2;

Gründe