BFH - Beschluss vom 13.06.2012
V S 10/12 (PKH)
Normen:
FGO § 40 Abs.2; ZPO § 114 S. 1;

Ablehnung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung von Kindergeld mangels Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 13.06.2012 - Aktenzeichen V S 10/12 (PKH)

DRsp Nr. 2012/18902

Ablehnung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung von Kindergeld mangels Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs gemäß § 64 EStG trägt der Kindergeldberechtigte die objektive Beweislast (Feststellungslast). 2. NV: Bei mehreren Kindergeldberechtigten gilt das auch für die Frage, in wessen Haushalt das Kind i.S.d. § 64 Abs. 2 EStG aufgenommen worden ist.

Normenkette:

FGO § 40 Abs.2; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I. Mit Bescheid vom 15. Februar 2011 lehnte die Bundesagentur für Arbeit --Familienkasse ...-- (Beklagte) den Antrag des Klägers und Antragstellers (Kläger zu 1) auf Gewährung von Kindergeld ab. Den Einspruch des Klägers zu 1 vom 17. Februar 2011 wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 4. April 2011 als unbegründet zurück.

Hiergegen erhoben der Kläger zu 1 und seine Ehefrau (Klägerin zu 2) Klage. Das Finanzgericht (FG) verwarf die Klage durch den Einzelrichter hinsichtlich der Klägerin zu 2 als unzulässig und wies sie hinsichtlich des Klägers zu 1 als unbegründet ab, weil der Kläger zu 1 die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tochter T in seinen Haushalt nicht dargelegt hatte.