BFH - Beschluss vom 17.09.2012
II B 87/12
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 232/11

Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anbringung eines Tatbestandsberichtigungsantrags, da eine unverschuldete Fristversäumnis nicht dargetan ist

BFH, Beschluss vom 17.09.2012 - Aktenzeichen II B 87/12

DRsp Nr. 2012/20864

Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anbringung eines Tatbestandsberichtigungsantrags, da eine unverschuldete Fristversäumnis nicht dargetan ist

1. NV: Ein finanzgerichtlicher Beschluss, durch den ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung als unzulässig verworfen wurde, ist mit der Beschwerde anfechtbar. 2. NV: An die Zustellung eines Urteils anknüpfende Fristen beginnen auch bei einer Ersatzzustellung zu laufen.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 4. Juni 2012 3 K 232/11 ist entgegen der diesem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zwar zulässig, aber unbegründet.