I. Die Zustellung der am 13. Dezember 2022 eingegangenen Klage vom 27. Dezember 2021/2. Dezember 2022 wird abgelehnt.
II. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat weitere gleichgerichtete Eingaben der Klägerin künftig prüfen, aber nicht mehr bescheiden wird.
Mit der am 13. Dezember 2022 eingegangenen Klage vom 27. Dezember 2021/2. Dezember 2022 macht die Klägerin Entschädigungsansprüche in folgenden Verfahren geltend:
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