FG Münster - Urteil vom 25.01.2022
4 K 1545/19
Normen:
AO § 227;

Ablehnung des Antrags auf Erlass der Rückforderung von Kindergeld

FG Münster, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 4 K 1545/19

DRsp Nr. 2022/7292

Ablehnung des Antrags auf Erlass der Rückforderung von Kindergeld

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 227;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Erlass einer Rückforderung von Kindergeld für die Tochter N. für die Monate Oktober 2013 bis September 2014 in Höhe von 2.240,- Euro sowie von Hinterziehungszinsen in Höhe von 118,- Euro.

Die Klägerin kam im Jahr 2001 als Spätaussiedlerin nach Deutschland und beantragte im August 2001 erstmals Kindergeld für ihre drei Kinder. Im Oktober 2001 wurde der Beklagten die Änderung der Bankverbindung mitgeteilt, wobei als Absender die Klägerin benannt war. Daraufhin meldete sich im April 2002 der damals bevollmächtigte Rechtsanwalt der Klägerin, der mitteilte, dass das Schreiben nicht von der Klägerin stamme, sondern vermutlich von dem Kindsvater, der mit der Klägerin im Streit stehe.