BGH - Beschluss vom 12.09.2022
AnwZ (Brfg) 28/20
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 4/16

Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz; Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz

BGH, Beschluss vom 12.09.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 28/20

DRsp Nr. 2022/14585

Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz; Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 10. Mai 2022 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird abgelehnt.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117;

Gründe

Mit dem - per Fax eingegangenen - Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 10. Mai 2022 hat der Kläger angekündigt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Original des Schriftsatzes beizufügen. Dieses Original samt den Unterlagen ist jedoch erst mit Schriftsatz vom 20. August 2022 eingereicht worden und somit nach der am 17. August 2022 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 29. Juli 2022, der die Berufungsinstanz beendet hat.