FG Sachsen - Urteil vom 17.02.2016
8 K 900/15
Normen:
AO § 227 HS. 1; FGO § 44 Abs. 2; FGO § 101;

Ablehnung des Antrags auf hälftigen Erlass von Säumniszuschlägen und Zinsen zur Umsatzsteuer

FG Sachsen, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen 8 K 900/15

DRsp Nr. 2016/5899

Ablehnung des Antrags auf hälftigen Erlass von Säumniszuschlägen und Zinsen zur Umsatzsteuer

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28.10.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.06.2015 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erlass der hälftigen auf Umsatzsteuer im Zeitraum 01/09 bis 05/15 entstandenen Säumniszuschläge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 75 v.H. und der Beklagte 25 v.H.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 227 HS. 1; FGO § 44 Abs. 2; FGO § 101;

Tatbestand

Streitig ist zuletzt der hälftige Erlass von Säumniszuschlägen auf Umsatzsteuer, die in Höhe von 141.422 Euro im Zeitraum Januar 2009 bis Mai 2015 entstanden sind.