BFH - Beschluss vom 27.04.2009
II B 173/08
Normen:
FGO § 107 Abs. 1; FGO § 108 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 314; ZPO § 320;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1272
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 187/06

Ablehnung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung ohne Sachprüfung wegen Unzulässigkeit; Tatbestandsberichtigung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 27.04.2009 - Aktenzeichen II B 173/08

DRsp Nr. 2009/15287

Ablehnung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung ohne Sachprüfung wegen Unzulässigkeit; Tatbestandsberichtigung im finanzgerichtlichen Verfahren

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1; FGO § 108 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 314; ZPO § 320;

Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin),

den Tatbestand des mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenen und mit der Revision angefochtenen Urteils vom 6. August 2008 7 K 187/06 zu berichtigen,

mit der Begründung ab, der Antrag sei unzulässig. Die Berichtigung des Tatbestands könne nur bei einem aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Urteil beantragt werden. In der Rechtsmittelbelehrung des Ablehnungsbeschlusses wies das FG darauf hin, dass dagegen kein Rechtsbehelf gegeben sei.

Mit der Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, macht die Klägerin geltend, das FG habe den Berichtigungsantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. Der Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils müsse berichtigt werden.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) beantragt,

die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1.