BGH - Beschluss vom 25.08.2022
AnwZ (Brfg) 13/22
Normen:
VwGO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4; BRAO § 112e S. 2; COV19FKG § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH III - 4 - 9/21

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung

BGH, Beschluss vom 25.08.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 13/22

DRsp Nr. 2022/13983

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung

Eine Zulassung der Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage kommt nicht in Betracht, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage schon nicht entscheidungserheblich ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 22. März 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 85 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4; BRAO § 112e S. 2; COV19FKG § 2 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2021, mit dem diese den von dem Kläger zu zahlenden Kammerbeitrag für das Jahr 2021 auf 285 € festgesetzt hat. Er ist der Auffassung, dass der Kammerbeitrag auf Grund eines Beschlusses der Kammerversammlung, den diese im Wege der schriftlichen Abstimmung gemäß § 2 Abs. 3 COV19FKG in der Zeit vom 18. November 2020 bis 8. Dezember 2020 gefasst habe, nur 200 € betrage. Mit der vorliegenden Klage hat er deshalb die Aufhebung des Beitragsbescheids vom 5. Februar 2021 begehrt, soweit der dort festgesetzte Beitrag den Betrag von 200 € übersteigt.