BFH - Urteil vom 25.04.2013
V R 30/11
Normen:
AO § 237; ZPO § 227;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7106/09

Ablehnung des Billigkeitserlasses von Aussetzungszinsen; Ablehnung einer Terminsverlegung

BFH, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen V R 30/11

DRsp Nr. 2014/284

Ablehnung des Billigkeitserlasses von Aussetzungszinsen; Ablehnung einer Terminsverlegung

Die Verhinderung des Prozessvertreters ist grundsätzlich kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung, wenn der Termin durch ein anderes Mitglied der mit der Prozessführung beauftragten Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann.

Normenkette:

AO § 237; ZPO § 227;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist seit 1. August 1998 umsatzsteuerrechtlich Organträger der X-GmbH. Die X-GmbH bezog als Unternehmer im August und September 1998 sowie im zweiten Quartal 1999 im Inland steuerpflichtige Leistungen von dem im Ausland ansässigen Unternehmer U, für die sie nach §§ 51 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in der damals geltenden Fassung verpflichtet war, Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen. Streitig ist, ob ihr im Hinblick auf eine für diese Umsatzsteuer gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV) ein Anspruch auf Erlass von Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) zusteht.

Die X-GmbH bezog die steuerpflichtigen Leistungen der U zur Durchführung von Konzerten einer Musikgruppe, die sie im Inland veranstaltete. Die Konzertveranstaltungen der X-GmbH selbst waren aufgrund einer der Musikgruppe gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des 1993 () erteilten Bescheinigung nach § Nr. 20 Buchst. b steuerfrei.