FG München - Urteil vom 30.06.2016
11 K 406/15

Ablehnung des Erlasses von Aussetzungszinsen für die Zeit vom 17.2.2011 - 30.7.2012 und Nachzahlungszinsen im Streitfall nicht ermessensfehlerhaft

FG München, Urteil vom 30.06.2016 - Aktenzeichen 11 K 406/15

DRsp Nr. 2017/10308

Ablehnung des Erlasses von Aussetzungszinsen für die Zeit vom 17.2.2011 - 30.7.2012 und Nachzahlungszinsen im Streitfall nicht ermessensfehlerhaft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die für das Jahr 2000 ergangenen Bescheide über Aussetzungszinsen rechtmäßig sind und ob die Anträge der Kläger auf Erlass zu Recht abgelehnt worden sind.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2000 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Diplom-Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er erklärte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr u.a. Beteiligungseinkünfte aus einer Beteiligung an der Firma X 14. tv Production GmbH atypisch stille Gesellschaft (X 14) von - 49.000 DM und aus einer Beteiligung an der Firma X 18. Film Production GmbH atypisch stille Gesellschaft X MultiMedia Fonds 18 (X 18) von - 210.000 DM. Die erklärten Einkünfte aus den Beteiligungen wurden zunächst der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr zu Grunde gelegt. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 9. Juli 2001 wurde die Einkommensteuer auf xxx.xxx DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt.

1. 2. 3.