FG Münster - Urteil vom 10.10.2019
5 K 1382/16 AO
Normen:
AO § 227;

Ablehnung des Erlasses von Säumniszuschlägen bei fehlenden Voraussetzung für technische Stundung

FG Münster, Urteil vom 10.10.2019 - Aktenzeichen 5 K 1382/16 AO

DRsp Nr. 2022/4134

Ablehnung des Erlasses von Säumniszuschlägen bei fehlenden Voraussetzung für technische Stundung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 227;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht einen Erlass der Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2005 abgelehnt hat.

Die Klägerin ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der S GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens der S GmbH & Co. KG war der Betrieb eines Online Reisebüros.

Die S GmbH & Co. KG übermittelte zunächst am 20.12.2007 eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 an das seinerzeit zuständige Finanzamt F (Bl. 36 ff. der Gerichtsakte). In dieser waren eine Umsatzsteuer in Höhe von 885.342,56 € und abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 723.928,01 € ausgewiesen, so dass sich hier ein verbleibender Betrag in Höhe von 161.414,55 € ergab. Unter Berücksichtigung des Vorauszahlungssolls in Höhe von 161.597,75 € ergab sich nach der Erklärung ein Erstattungsbetrag in Höhe von 183,20 €.

Durch Mitteilung vom 05.12.2012 (Bl. 52 der Gerichtsakte) stimmte der inzwischen zuständig gewordene Beklagte der Umsatzsteuererklärung vom 20.12.2007 zu und setzte die Umsatzsteuer erklärungsgemäß in Höhe von 161.414,55 € fest. Der Abrechnungsteil des Bescheides lautete wie folgt: