FG Hamburg - Urteil vom 15.04.2024
4 K 31/21
Normen:
UZK Art. 101 Abs. 1;

Ablehnung einer beantragten Präferenzbehandlung sowie die hiermit verbundene Nacherhebung von ZollEU und die Festsetzung von Verzugszinsen bei der Einfuhr von Wasserpfeifentabak

FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2024 - Aktenzeichen 4 K 31/21

DRsp Nr. 2024/8009

Ablehnung einer beantragten Präferenzbehandlung sowie die hiermit verbundene Nacherhebung von ZollEU und die Festsetzung von Verzugszinsen bei der Einfuhr von Wasserpfeifentabak

1. Ein Präferenznachweis ist grundsätzlich im Original aufzubewahren und auf Anforderung der Zollbehörden vorzulegen; Kopien sind nicht ausreichend. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 23. Februar 1995, C-334/93, Bonapharma, auf Grund des Vorliegens ganz außergewöhnlicher Umstände von der Vorlage von Original-Präferenznachweisen abzusehen ist. 3. Bedient sich der Anmelder im Rahmen der Zollabfertigung eines Zollvertreters und übergibt diesem die Original-Präferenznachweise, liegen bei späterem Verlust der Original-Präferenznachweise außergewöhnliche Umstände regelmäßig nicht vor, denn sowohl die rechtzeitige Rückgabe der Original-Präferenznachweise als auch ggf. die Beschaffung von Ersatz-Präferenznachweisen liegen allein im Verantwortungsbereich des Anmelders.

Normenkette:

UZK Art. 101 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung einer beantragten Präferenzbehandlung sowie die hiermit verbundene Nacherhebung von ZollEU und die Festsetzung von Verzugszinsen bei der Einfuhr von Wasserpfeifentabak.