BFH - Beschluss vom 12.09.2005
VII B 183/05
Normen:
FGO § 94 ; ZPO § 164 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 102
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 397/02

Ablehnung einer Protokollberichtigung; Beschwerde

BFH, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen VII B 183/05

DRsp Nr. 2005/19088

Ablehnung einer Protokollberichtigung; Beschwerde

1. Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. Als unvertretbare Verfahrenshandlung kann eine solche Berichtigung jedoch nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat, vorgenommen werden.2. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung ist grds. unstatthaft.3. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur Statthaftigkeit eines nicht gegebenen Rechtsmittels führen.

Normenkette:

FGO § 94 ; ZPO § 164 Abs. 1 ;

Gründe: