BFH - Beschluss vom 05.02.2010
IX B 164/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 155; ZPO § 295;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 926
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5228/05

Ablehnung einer Vertagung unter Verweis auf die mangelhafte Vorbereitung eines Verfahrensbeteiligten

BFH, Beschluss vom 05.02.2010 - Aktenzeichen IX B 164/09

DRsp Nr. 2010/4630

Ablehnung einer Vertagung unter Verweis auf die mangelhafte Vorbereitung eines Verfahrensbeteiligten

NV: Hat das Finanzamt den Vortrag des Klägers schriftsätzlich hinreichend bestritten, kann Vertagung nicht mit dem Argument verlangt werden, der Kläger müsse Gelegenheit erhalten, hierzu weiter vorzutragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 155; ZPO § 295;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.

Die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) verletzt, weil das Gericht ihren Antrag auf Vertagung in der mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt habe, greift nicht durch. Die rechtskundig vertretene Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, sich zu dem Inhalt der Bankbescheinigungen zu äußern; ihrem Vertagungsantrag musste das Finanzgericht (FG) nicht entsprechen.