FG Düsseldorf - Urteil vom 25.02.2021
9 K 141/20 F
Normen:
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a);

Ablehnung eines Antrags auf Änderung des Bescheids zur einheitlichen und gesonderen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2021 - Aktenzeichen 9 K 141/20 F

DRsp Nr. 2021/5135

Ablehnung eines Antrags auf Änderung des Bescheids zur einheitlichen und gesonderen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Ablehnung eines Antrags auf Änderung des Bescheids zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2013.

Die Kläger sind ehemalige Gesellschafter der A-GmbH & Co. KG [...], die im Jahr 2016 formwechselnd in die A-GmbH umgewandelt worden ist. Im April 2019 wurde die A-GmbH auf die B-S.A. verschmolzen. Die Klägerin zu 2. ist die Rechtsnachfolgerin der früheren Kommanditistin der A-GmbH & Co. KG (der F-nv-sa).

Für die A-GmbH & Co. KG wurde am 02.03.2015 die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2013 abgegeben; hierin sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 33.165.113,17 Euro erklärt.