BFH - Beschluss vom 23.04.2009
III S 50/08 (PKH)
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 2;

Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Revisionsverfahren

BFH, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen III S 50/08 (PKH)

DRsp Nr. 2009/15281

Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Revisionsverfahren

Normenkette:

AufenthG § 25 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsvertreters für eine Revision beim Bundesfinanzhof wegen Kindergeld, die das Finanzgericht (FG) zugelassen hat.

Die aus Algerien stammende Klägerin beantragte im Mai 2006 für ihren Sohn ohne Erfolg Kindergeld. Das FG wies ihre Klage ab, da die Klägerin lediglich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) war und entgegen § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erwerbstätig war, keine laufenden Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezog und auch nicht Elternzeit in Anspruch nahm.