Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen § 68b Abs. 3, § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 19 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in der Fassung des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz, BGBl 2020 S.
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