BFH - Beschluss vom 11.05.2009
II S 6/09 (PKH)
Normen:
FGO § 41 Abs. 1; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2; AO § 222;

Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Zulässigkeit der Feststellungsanträge des Antragstellers

BFH, Beschluss vom 11.05.2009 - Aktenzeichen II S 6/09 (PKH)

DRsp Nr. 2009/16081

Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Zulässigkeit der Feststellungsanträge des Antragstellers

Normenkette:

FGO § 41 Abs. 1; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2; AO § 222;

Gründe:

I.

Der nicht nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretene Antragsteller beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für die Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 23. Dezember 2008 14 K 189/08 zu gewähren. Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 18. Juli 2008 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), die zum 15. Juli 2008 fällige Kfz-Steuer von 191 EUR zu stunden und ihre Entrichtung in drei Monatsraten ab August 2008 zu gestatten, und zwar wegen einer schweren Erkrankung seiner Ehefrau und den damit verbundenen erheblichen Kostenbelastungen. Das FA lehnte diesen Antrag ab. Dagegen legte der Antragsteller Einspruch ein.