FG Hamburg - Urteil vom 11.05.2001
VI 179/00
Normen:
FGO § 93 Abs. 1 ; FGO § 93 Abs. 3 ; FGO § 96 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1388

Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

FG Hamburg, Urteil vom 11.05.2001 - Aktenzeichen VI 179/00

DRsp Nr. 2001/13197

Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

Keine Terminsverlegung der mündlichen Verhandlung und keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wenn ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet ist, erkrankt ist.

Normenkette:

FGO § 93 Abs. 1 ; FGO § 93 Abs. 3 ; FGO § 96 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist ein Haftungsbescheid.

Der Kläger ist Geschäftsführer der V Vertriebs GmbH (im Folgenden V). Eine Klage dieser Gesellschaft gegen Schätzungsbescheide betreffend den Veranlagungszeitraum 1995-1997 über Körperschaftsteuer, gesonderte Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG, Festsetzung von Verspätungszuschlägen, Gewerbesteuermessbetrag, Umsatzsteuer sowie über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG auf den 31.12.1995, 31.12.1996 und 31.12.1997 ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 06.06.2000 (VI 34/99) rechtskräftig abgewiesen worden.

Am 17.02.2000 befand sich ein Steuerrückstand der V von 98.578,12 DM in Vollstreckung.