FG Nürnberg - Urteil vom 30.04.2013
2 K 1290/12
Normen:
AO § 258; FGO § 105 Abs. 5;

Ablehnung eines Antrags auf Vollstreckungsaufschub

FG Nürnberg, Urteil vom 30.04.2013 - Aktenzeichen 2 K 1290/12

DRsp Nr. 2013/16683

Ablehnung eines Antrags auf Vollstreckungsaufschub

Eine Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO kommt nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Steuerschulden innerhalb eines absehbaren Zeitraums zurückgeführt werden können. Sieht der Steuerschuldner sich nicht in der Lage, dem Finanzamt einen konkreten Tilgungszeitraum zu nennen, kann das Finanzamt ohne Ermessenfehler einen solchen Aufschub ablehnen.

Normenkette:

AO § 258; FGO § 105 Abs. 5;

Tatbestand:

Der Kläger erzielte Umsätze aus der Veranstaltung von Seminaren. Ab 2008 erfüllte er seine umsatzsteuerlichen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr vollständig. Das beklagte Finanzamt erteilte dem Kläger mehrfach Vollstreckungsaufschub, z.B. mit Bescheid vom 17.07.2008 und mit Bescheid vom 27.11.2008.