Der Kläger erzielte Umsätze aus der Veranstaltung von Seminaren. Ab 2008 erfüllte er seine umsatzsteuerlichen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr vollständig. Das beklagte Finanzamt erteilte dem Kläger mehrfach Vollstreckungsaufschub, z.B. mit Bescheid vom 17.07.2008 und mit Bescheid vom 27.11.2008.
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