BFH - Beschluss vom 01.10.2009
VIII B 151/08
Normen:
FGO § 76;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 54
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 83/07

Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unterstellung der Wahrheit einer unter Beweis gestellten Tatsache als Verfahrensfehler i.S.e. unterlassenen Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 01.10.2009 - Aktenzeichen VIII B 151/08

DRsp Nr. 2009/25854

Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unterstellung der Wahrheit einer unter Beweis gestellten Tatsache als Verfahrensfehler i.S.e. unterlassenen Sachaufklärung

Normenkette:

FGO § 76;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen mit ihrer Beschwerde einen Verfahrensfehler des angefochtenen Urteils wegen Nichterhebung eines angebotenen Beweises. Beantragt war insoweit im finanzgerichtlichen Verfahren die Vernehmung des Steuerberaters ... zu dem alleinigen Beweisthema, dass die Kläger ihm mitgeteilt hätten, sie hätten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über ein bestimmt bezeichnetes Grundstücksobjekt die Absicht gehabt, dieses Objekt als Praxisräume für ihre gemeinschaftliche Arztpraxis zu nutzen.

II.

Da der Beweisantrag auf Vernehmung des Steuerberaters ... noch einmal in der (letzten) mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, haben die Kläger keinen diesbezüglichen Rügeverzicht geleistet; einer ausdrücklichen Rüge des --vermeintlichen-- Verfahrensfehlers noch in der Verhandlung bedurfte es deshalb nicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 103).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist die Revision nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung () zuzulassen, weil der geltend gemachte Verfahrensfehler unterlassener Sachaufklärung (§ ) nicht vorliegt.