VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.01.2017
4 S 394/15
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; BeamtStG § 9; LBG § 16 Abs. 2; LBG § 43 Abs. 2; LVOPol § 4 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 114 S. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1762/13

Ablehnung eines Bewerbers aus fürsorgerechtlichen Gründen wegen eines erhöhten Risikos der Gefährdung der Gesundheit im Falle nicht auszuschließender besonderer Einsatzbedingungen i.R.d. Polizeivollzugsdienstes; Polizeidiensttauglichkeit bei Vorliegen einer heterozygoten Faktor-V-Leiden-Mutation

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2017 - Aktenzeichen 4 S 394/15

DRsp Nr. 2017/14304

Ablehnung eines Bewerbers aus fürsorgerechtlichen Gründen wegen eines erhöhten Risikos der Gefährdung der Gesundheit im Falle nicht auszuschließender besonderer Einsatzbedingungen i.R.d. Polizeivollzugsdienstes; Polizeidiensttauglichkeit bei Vorliegen einer heterozygoten Faktor-V-Leiden-Mutation

Zur Ablehnung einer Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst, die den typischen Anforderungen ihrer Laufbahn gerecht wird, aus fürsorgerechtlichen Gründen wegen eines erhöhten Risikos der Gefährdung ihrer Gesundheit im Falle nicht auszuschließender besonderer Einsatzbedingungen. Zur Polizeidiensttauglichkeit bei Vorliegen einer heterozygoten Faktor-V-Leiden-Mutation.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2014 (- 2 K 1762/13 -) geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.03.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheids vom 17.06.2013 verpflichtet, über die Bewerbung der Klägerin um Einstellung als Kriminal-/Polizeikommissarin unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; § ;