FG München - Beschluss vom 18.10.2002
6 K 3964/95
Normen:
FGO § 82 ; ZPO § 406 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 42 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Ablehnung eines Buchsachverständigen des Finanzgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit; Ablehnung des Buchsachverständigen des Finanzgerichts München K wegen Besorgnis der Befangenheit

FG München, Beschluss vom 18.10.2002 - Aktenzeichen 6 K 3964/95

DRsp Nr. 2003/608

Ablehnung eines Buchsachverständigen des Finanzgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit; Ablehnung des Buchsachverständigen des Finanzgerichts München K wegen Besorgnis der Befangenheit

1. Ein dem Finanzgericht angehörender Buchsachverständiger, der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden ist, kann bei Vorliegen entsprechender Gründe wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. 2. Der Vortrag, der Buchsachverständige habe das rechtliche Gehör verletzt, rechtigt keine Ablehnung, wenn der Kläger Besprechungstermine nicht wahrgenommen hat, ebenso wenig der Umstand, dass der Sachverständige eine Auskunftsperson gehört hat oder die Behauptung, der Gutachter handele als verlängerter Arm der Finanzverwaltung.

Normenkette:

FGO § 82 ; ZPO § 406 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 42 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger und Antragsteller (nachfolgend: Kläger), zusammenveranlagte Ehegatten, wenden sich im Hauptsacheverfahren gegen die aus dem Rubrum ersichtlichen Steuerbescheide. Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung der Streitsache durch den Berichterstatter gemäß § 79 a Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO - (konsentierter Einzelrichter) einverstanden.