FG Niedersachsen - Urteil vom 21.09.2022
3 K 159/22
Normen:
FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11;

Ablehnung eines Erlassantrags bei Rückzahlunsganspruch für überzahltes KIndergeld

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.09.2022 - Aktenzeichen 3 K 159/22

DRsp Nr. 2022/15248

Ablehnung eines Erlassantrags bei Rückzahlunsganspruch für überzahltes KIndergeld

Das Demokratieprinzig erfordert eine klare Zuordnung von Verwaltungszuständigkeiten und verbietet das Tätigwerden einer anderen Behörde (Agentur für Arbeit Recklinghausen mit seinem Inkasso-Personal oder dem Personal einer anderen Familienkasse) unter dem Briefkopf einer anderen Behörde (nämlich der materiell zuständigen Behörde). Gleichwohl in dieser Weise erlassene Bescheide stammen von der unzuständigen Behörde und sind aufzuheben.

Normenkette:

FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11;

Tatbestand

Streitig ist, ob die zuständige Behörde den Erlassantrag der Klägerin zutreffend als unbegründet abgelehnt hat.