FG Münster - Urteil vom 08.06.2005
1 K 5607/03 E
Normen:
FGO § 102 ; AO § 227 ;

Ablehnung eines Erlaßantrags, Ermessensausübung

FG Münster, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 1 K 5607/03 E

DRsp Nr. 2005/13081

Ablehnung eines Erlaßantrags, Ermessensausübung

1. Bestandskräftige Steuerfestsetzungen können im Erlaßverfahren nur dann überprüft werden, wenn es dem Steuerpflichtigen unmöglich oder unzumutbar war, sich rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die Steuerfestsetzung zu wehren. Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung und in die Verfassungsmäßigkeit der zu Grunde liegenden Regelung führt nicht zu mangelnder Zumutbarkeit der Rechtsbehelfseinlegung. 2. Bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 mit dem Grundgesetz vereinbar ist, bleibt die Vorschrift anwendbares Recht. Vor diesem Zeitpunkt kommt ein Erlaß der auf derartige Spekulationsgeschäfte entfallenden Steuer nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 102 ; AO § 227 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (Bekl.) einen Erlassantrag ermessensfehlerfrei abgelehnt hat.

Der verheiratete Kläger (Kl.) wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Der Kl. ist außerdem Beteiligter der Grundstücksgemeinschaft N/O.